Antwort von Hans-Georg Marmit, KÜS: „Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und ähnlichen Institutionen genießen Sonderrechte. Geregelt sind diese in Paragraph 35 der Straßenverkehrsordnung. Dort ist unter anderem festgeschrieben, dass Einsatzfahrzeuge nur von den Verkehrsregeln ausgenommen sind, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Bei Rettungsfahrzeugen ist das etwa der Fall, wenn es um Menschenleben geht.
Aber auch im äußersten Notfall dürfen die Sonderrechte laut Gesetz nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Selbst wenn es um Leben und Tod geht, darf ein Rettungswagen nicht etwa blind mit Tempo 100 über eine rote Ampel rasen. Im Einzelfall muss ein Gericht entscheiden, ob ein konkreter Regelbruch durch die Straßenverkehrsordnung gedeckt ist.
Übrigens: Auch ganz normale Autofahrer können im Notfall ungestraft das Tempolimit überschreiten. Dann nämlich, wenn das Beschleunigen die einzige Möglichkeit ist, einem Blaulichtfahrzeug den Weg frei zu machen – etwa auf einer engen Straße. Kommt es zu einer Geschwindigkeitskontrolle, kann sich der Autofahrer in einem solchen Fall auf einen rechtfertigenden Notstand berufen. Allerdings liegt die Beweislast dann bei ihm. Deshalb sollte man sich in solchen Fällen den Streckenabschnitt und die Zeit merken und notieren, damit zum Beispiel die Ordnungskräfte dies mit den Einsatzdaten des Rettungswagens abgleichen können.