Der Mann meldete seiner Vollkaskoversicherung einen Unfall. Sein Automatik-Fahrzeug habe sich selbständig in Bewegung gesetzt, obwohl er ausgestiegen sei und daher niemand am Steuer gesessen habe. Es sei Richtung Tor gefahren. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei er dann aufs Gaspedal gekommen. Das Auto sei nach vorne geschossen, habe einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler gerammt. Der Mann forderte Schadensersatz von seiner Kfz-Versicherung. Die Versicherung glaubte ihm jedoch nicht und weigerte sich zu zahlen.
Die Klage des Manns gegen seine Vollkaskoversicherung war erfolgreich. Das Oberlandesgericht sprach ihm die Reparaturkosten für seinen Pkw zu. Für die Zahlungspflicht der Versicherung reiche es aus, wenn feststehe, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen könnten. Unerheblich sei dann, dass der genaue Hergang des Unfalls nicht aufgeklärt sei. Es genügten in diesem Fall die Angaben des Klägers.
Das Gericht war vom geschilderten Unfallhergang überzeugt. Die Schilderung stimmte auch mit den Angaben überein, die der Mann unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht hatte. Auch der Sachverständige bestätigte, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passten. Immerhin habe sich das Fahrzeug auch bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf „N“ gestellten Hebel selbständig in Bewegung gesetzt.
Der Versicherungsschutz scheide auch nicht deshalb aus, weil der Mann selbst das Gaspedal betätigt habe. Er sei versehentlich auf das Pedal gekommen, als er versucht habe, sein allein fahrendes Automatikfahrzeug anzuhalten.