Dies muss sie dann, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Fahrzeugbrand durch eine Person gelegt wurde. Dann müsse man von einer Selbstentzündung ausgehen. Da diese aus der Betriebsgefahr des Autos folgt, muss die Haftpflichtversicherung einspringen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 6. Juli 2018 (AZ: 1 S 198/17).
Das Auto wurde gegen 16:30 Uhr in einer Parktasche abgestellt. Gegen 17:00 Uhr bemerkte eine Passantin Rauch, der unter der Motorhaube im Bereich des Kühlergrills oberhalb der Kennzeichentafel aufstieg. Als die Polizei um 17:06 Uhr eintraf, brannte das Fahrzeug „in voller Ausdehnung“. Dabei wurde ein daneben parkendes Fahrzeug beschädigt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, nicht zahlen zu müssen.
Das Landgericht verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung des ausgebrannten Fahrzeugs, den Schaden zu übernehmen. Der Schaden sei „bei dem Betrieb“ dieses Fahrzeugs entstanden. Dieses Merkmal sei weit auszulegen. Es umfasse alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genüge, dass sich eine vom Auto ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und den Schaden mitgeprägt habe. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr reiche es aus, dass das Ereignis in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz stehe. So sei es hier gewesen. Dafür, dass Brandstiftung vorliege, fehlten jegliche Anhaltspunkte.
Es müsse vielmehr von einer Selbstentzündung ausgegangen werden, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stehe. Hier sei der Brand zeitlich unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeugs entstanden. Eine Brandstiftung falle daher aus.
Zum Schadensersatz gehörten auch die gerichtlichen und vorgerichtlichen Anwaltskosten, die der Kläger von der Versicherung ersetzt bekam.