Grundsätzlich ist Alkohol am Steuer nicht verboten. Die gesetzlichen Einschränkungen beziehen sich immer auf den Blutalkoholwert.
Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein Blutalkoholwert von 0,0 Promille. Ab einem festgestellten Wert von 0,3 Promille wird von einer wirksamen Dosis ausgegangen, die Einfluss auf das Verhalten des Fahrers hat, bei 0,5 Promille ist man bereits im Sanktionsbereich, auch wenn es keinen verkehrsgefährdenden Vorfall gegeben hat, sondern man bei einer Kontrolle aufgefallen ist. Die 1,1-Promillegrenze ist Grund für eine Strafanzeige.
Der aktuelle Bußgeldkatalog hält einige Sanktionen bereit für die Alkoholfahrt. Kommt es zu einem verkehrsgefährdenden Vorfall durch einen erfahrenen Autofahrer, so kann bereits ab der 0,3-Promillegrenze mit einem Bußgeld von 250 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg sanktioniert werden. Bei Fahranfängern gilt dies auch ohne Vorfall, und zusätzlich kann sich die Probezeit um zwei auf vier Jahre verlängern. Bei erfahrenen Autofahrern liegt die Promillegrenze grundsätzlich bei 0,5 Promille, bei Überschreitungen sind beim ersten Verstoß 500 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot vorgesehen, beim zweiten Verstoß 1.000 Euro, zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot und beim dritten Verstoß 1.500 Euro und drei Monate Fahrverbot. Bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille und einer Verkehrsgefährdung fallen drei Punkte und drei Monate Führerscheinentzug an, es kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Ab 1,1 Promille wird absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, das Führen eines Fahrzeuges stellt dann eine Straftat dar. Drei Monate Fahrverbot und drei Punkte sind die Folge, es kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei einem Alkoholgehalt im Blut von über 1,6 Promille wird in jedem Fall eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis angeordnet. Dies kann auch bei geringeren Vergehen verlangt werden.
Nach einer kräftig durchzechten Nacht und trotz Schlafphase wird das Thema Restalkohol eine entscheidende Rolle spielen. Wird bei einer Verkehrskontrolle Restalkohol festgestellt, so gelten die gleichen Werte und Sanktionen wie bei einer „normalen“ Alkoholkontrolle unmittelbar nach dem Genuss. Es gibt zwar Berechnungstabellen und Formeln, mittels denen der Restalkohol berechnet werden kann. Eine absolute oder gar verbindliche Aussage treffen sie jedoch nicht. Daher gilt: Nach einem feucht-fröhlichen Abend lieber mit Bus und Bahn oder Taxi oder zu Fuß.
Richtig gefährlich, da nicht so einfach zu bemerken, ist ein Mix aus Alkohol und Drogen. Man spricht dann von einer Überlappung der Wirkungen. Die Einflüsse sind nicht abschätzbar. Je nach Art der Droge kann es zu einer geringeren Wahrnehmung körperlicher Warnsignale kommen oder der Grad der Betrunkenheit wird nicht erkannt. Ein Kreislaufzusammenbruch oder andere schwerwiegendere Krankheitssymptome sind möglich. Ebenso ist Vorsicht geboten bei gemeinsamer Einnahme von Alkohol und Medikamenten, der Beipackzettel sollte gründlich studiert werden.
Ob Karnevalsjeck oder nicht – der Konsum von Alkohol und die daraus resultierenden Folgen sind auch bei Festen oder Veranstaltungen ein Thema. Die Empfehlung der KÜS: „Trinken oder fahren, aber niemals beides gleichzeitig.“