Auf einem Autobahnparkplatz wollte der Mann rückwärts aus einer Parkbucht ausparken. Dort galt die Einbahnstraßenregelung. Er stieß mit einem Transporter der Straßenbaubehörde zusammen. Das Fahrzeug befuhr die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenrichtung. Der Mann und die Straßenbaubehörde gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadensersatz voneinander.
Das Landgericht hatte der Behörde Recht gegeben. Deren Mitarbeiter hätte korrekt gehandelt. Er hätte die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen. Die Fahrt sei schließlich zur Kontrolle des Parkplatzes auf mögliche Schäden erfolgt. Das Befahren entgegen der Einbahnstraße war nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen dafür erforderlich gewesen. Auch sei das Fahrzeug ordnungsgemäß durch weiß-rote-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen und extrem langsam gefahren.
Der Autofahrer fühlte sich im Recht und klagte weiter. Er meinte, der Behördenmitarbeiter hätte den Autobahnparkplatz genauso gut zu Fuß kontrollieren können.
Daraufhin teilte das Oberlandesgericht dem Mann mit, dass es den Fall genauso sehe wie das Amtsgericht. Der Mann hätte beim Ausparken beide Fahrtrichtungen absichern müssen. Er habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutze. Der Behördenmitarbeiter habe das ihm gesetzlich eingeräumte Sonderrecht wahrgenommen. Damit habe er sich ordnungsgemäß verhalten. Ein Fahrzeugführer müsse sich im Übrigen beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden komme.
Der Mann nahm seine Berufung nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts zurück.