Ein Waschstraßenbetreiber haftet unter bestimmten Umständen für Schäden, die während der Wäsche an einem Kundenauto entstanden sind. Dann zum Beispiel, wenn er bei Automatik-Fahrzeug neueren Typs nicht drauf hinweist, dass die Zündung eingeschaltet bleiben muss, entschied das Amtsgericht München.
Denn nur so werde ein Aktivieren der Parksperre verhindert, hatte ein Sachverständiger im Verfahren ausgeführt. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass das Auto im Zusammenspiel mit einem zu kurzen Rollenabstand in der Schlepprolle nicht richtig in der Führung bleibt und es zu Schäden kommt. Oft seien Waschstraßen wie hier noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt, berichtet die DAS-Rechtschutzversicherung von dem Fall. Hier lautete der ausgehängte Hinweis lediglich: Gang raus, Automatik 'N', Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen. (Az.: 213 C 9522/16)
Text: Hanne Schweitzer/SP-X