Taschenrechner fällt nicht unter das Verbot elektronischer Geräte am Steuer. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg geurteilt und damit die Geldbuße eines Amtsgerichts aufgehoben.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der wegen überhöhter Geschwindigkeit von einer Radarfalle geblitzt worden war. Auf dem Foto war er anschließend mit einem nicht näher bestimmbaren Gerät in der Hand zu erkennen. Obwohl er einwandte, es habe sich nicht um ein Smartphone, sondern um einen Taschenrechner gehandelt, den er auch vorlegen konnte, verhängte das Amtsgericht eine Geldbuße von 100 Euro für das „Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt in Tateinheit mit Geschwindigkeitsüberschreitung“.
Zu Unrecht, befand das Oberlandesgericht in der höheren Instanz. Zwar fasst die Straßenverkehrsordnung seit der Verschärfung 2017 das „Handyverbot“ sehr umfassend – wörtlich werden „Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorecorder“ – benannt, ein Taschenrechner fällt jedoch nicht darunter. Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informations- oder Unterhaltungszweck, würde nach Auffassung des Gerichts die Auslegung der Norm überdehnen.
Den Richtern ist dabei durchaus bewusst, dass sich Verkehrssünder des Taschenrechners als Ausrede bedienen könnten. Ähnlich wie sich Beschuldigte immer wieder auf Behauptungen zurückziehen, es habe sich statt um ein Handy um einen Rasierapparat oder einen Kühlakku gegen Zahnschmerzen gehandelt. (Az.: 2 Ss (OWi) 175/18).
Text: Holger Holzer/SP-X