Neben Straßen aufgestellte Werbeschilder müssen gewisse Auflagen erfüllen. Sie dürfen Verkehrsteilnehmer nicht ablenken oder behindern und müssen standsicher aufgestellt sein. Es sind aber keine weitergehenden Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Motorradfahrer erforderlich. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 2017 (AZ: 9 U 134/15). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Bundesgerichtshof am 24. Oktober 2017 (AZ: VI ZR 162/16) zurückgewiesen.
Der 30-jährige Motorradfahrer fuhr auf einer Landstraße. Beim Ausgang einer Linkskurve verlor er die Kontrolle über sein Krad und stürzte. Dabei rutschte er über die Einmündung eines Wirtschaftswegs und prallte gegen ein rund sechs Meter von der Fahrbahn entferntes hölzernes Werbeschild, das einem Landwirt gehörte. Die Holzpfosten des Schilds waren mit verzinkten Erdhülsen in einem Betonfundament aufgestellt und wiesen keinen Aufprallschutz wie etwa eine Styroporummantelung auf. Durch den Aufprall wurde ein Holzpfosten des Schilds durchtrennt, dessen Betonfundament sich löste. Der Mann erlitt schwere Verletzungen. Er ist seit dem Unfall querschnittgelähmt und ohne Aussicht, wieder erwerbstätig zu sein. Vom Landwirt verlangte er Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz. Der Landwirt habe das Werbeschild ohne die erforderliche Genehmigung der Straßenbaubehörde und ohne einen gebotenen Aufprallschutz errichtet.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Landwirt habe die Verkehrssicherungspflicht verletzt, so das Gericht. Die für Werbeschilder zu beachtenden straßenwege-, straßenverkehrs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften dienten dazu, den Verkehr nicht abzulenken. Daraus ergebe sich für den Kläger aber keinen Anspruch.
Der Landwirt hafte auch nicht dafür, dass er das Werbeschild nicht durch eine polsternde Ummantelung der Pfosten, einen Fangzaun oder ähnliches abgesichert habe. Bei nicht direkt an der Straße stehenden Schildern dieser Art seien solche Sicherungen nicht üblich und entsprächen auch nicht der Erwartung. Vernünftigerweise könnten auch Kradfahrer diese nicht erwarten. Sie müssten auch mit sonstigen potenziell ungesicherten Hindernissen im Umfeld einer Straße wie etwa Bäumen rechnen. Derjenige, der ein Werbeschild im Umfeld einer Straße aufstelle, müsse lediglich dafür Sorge tragen, dass sich nicht durch Umwelteinflüsse Teile des Schilds ablösen könnten. Auch dürfe sich keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer ergeben, etwa durch eine ungünstige Position. Das alles habe der Landwirt beachtet. Dabei hätten gerade die durch Metallbefestigung und Betonvorrichtung fest mit dem Erdboden verbundenen Pfosten die erforderliche Standfestigkeit gewährleistet. Das habe verhindert, dass sich Teile – etwa witterungsbedingt – lösen und Verkehrsteilnehmern hätten gefährlich werden können.
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