Mit der Unterschrift unter ein Formular, das die Überschrift Schadensaufnahme trägt, wird in der Regel kein Auftrag für ein Gutachten erteilt. Das „Kleingedruckte“ gilt dann nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 13. Juli 2017 (AZ: 222 C 1303/17).
Die Ehefrau des späteren Beklagten ging in ein Autohaus. Sie wollte sich über die Kosten einer etwaigen Reparatur des Pkw ihres Mannes informieren. Bei dem Schaden handelte es sich um einen Parkunfall. In dem Autohaus füllte die Frau ein Formblatt Schadensaufnahme aus. Am unteren Rand des Formulars war in sehr kleiner Schrift der Hinweis zu lesen: „Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens …“ Das Sachverständigenbüro erstellte noch am selben Tag das Gutachten und übergab der Frau noch vor Ort die Rechnung über 771 Euro.
Der Mann der später verstorbenen Frau war der Ansicht, dass ein Gutachten weder mündlich noch schriftlich in Auftrag gegeben wurde. Dies sei dem Geschäftsführer des Sachverständigenbüros auch bekannt gewesen. Seine Ehefrau sei davon ausgegangen, dass lediglich ein kostenloser Kostenvoranschlag erfolgen sollte. Das Sachverständigenbüro klagte auf Zahlung der Kosten für das Gutachten.
Es hatte keinen Erfolg mit seiner Klage. Nach Auffassung des Amtsgerichts hatte das Sachverständigenbüro nicht nachweisen können, dass ein mündlicher Auftrag erteilt worden war. Ein schriftlicher Gutachtensauftrag könne nicht in dem mit „Schadensaufnahme“ überschriebenen Formular gesehen werden. Zum einen sei hier bereits die Überschrift irreführend. Daher könne ein objektiver Empfänger nicht von einem Gutachtensauftrag ausgehen. Der Umstand, dass unten im Kleingedruckten erläutert werde, dass mit der Unterschrift eine Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens nach Honorartabelle erfolgt sei, führe ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Ohne extra auf das Kleingedruckte hingewiesen zu sein, dürfe man nicht davon ausgehen, dass der Betroffene den Auftrag auch habe geben wollen. Ein objektiver Empfänger könne in der konkreten Situation nicht davon ausgehen, dass der Unterschreibende alles Kleingedruckte in seinen Erklärungswillen aufgenommen habe.
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