Wer in einem Parkhaus rückwärts in eine Parklücke einfährt, muss besonders vorsichtig sein. Erkennt man ein Hindernis, muss man sich dies zunächst anschauen und notfalls vorwärts einparken. Bei einem Unfall mit einem Hindernis kann man nicht den Parkhausbetreiber haftbar machen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 19. September 2016 (AZ: 122 C 5010/16), warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Mann fuhr in eine Tiefgarage. Er wollte dort rückwärts einparken. Dabei übersah er einen rotlackierten Schutzbügel vor einem Regenrohr an der Wand des Parkhauses. An seinem BMW entstand ein Schaden von rund 1.300 Euro. Diesen Betrag forderte der Autofahrer vom Parkhausbetreiber zurück. Er meinte, der Betreiber hätte die Gefahrenstelle mit gelb-schwarzen Streifen kennzeichnen müssen. Da der Parkhausbetreiber den Schaden nicht ersetzte, klagte der Mann.
Jedoch ohne Erfolg. Der Mann musste seinen Schaden selbst tragen. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Parkhausbetreibers. Wer rückwärts einparkt, müsse besondere Vorsicht walten lassen. Er hätte also nur mit äußerster Sorgfalt in die Parklücke einfahren dürfen. Im Zweifel müsse man zunächst aussteigen und sich den unübersichtlichen Bereich anschauen. Gegebenenfalls hätte er vorwärts einparken müssen, so das Gericht. Man müsse dann auf „Sicht“ fahren. Der Autofahrer könne sich auch nicht auf „schlechte Lichtverhältnisse“ berufen. Diese müssten eher ein Warnsignal sein, dass man vorhandene Hindernisse nicht rechtzeitig erkennen könnte.
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