Wenn eine Straße schmal ist, ist das Parken gegenüber von Grundstücksausfahrten verboten. Das legt die Straßenverkehrsordnung (StVO) fest. Doch wann ist eine Straße zu schmal, um gegenüber einer Ausfahrt oder einer Garage zu parken?
Mit dieser Frage befasste sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Entscheidung vom 8. März 2017, AZ: 5 S 1044/15).
Der Mann war Eigentümer eines Wohnhauses und einer Garage. Die Garage lag etwas tiefer als die Straße, die Fahrbahn und Gehweg zusammengenommen waren insgesamt 6,65 Meter breit. Parkten gegenüber der Ausfahrt Fahrzeuge, musste der Mann mehrfach rangieren, um sich auf der Straße einzufädeln.
Er stellte einen Antrag, dass gegenüber seiner Ausfahrt ein Parkverbotsschild aufgestellt würde. Das Parken sei dort ohnehin unzulässig, weil die StVO das Parken „vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“ verbiete.
Weder der Antrag noch seine anschließende Klage waren erfolgreich. In erster Instanz wiesen die Richter des Verwaltungsgerichts unter anderem darauf hin, dass vor dem Hintergrund des heutigen Straßenverkehrs und der Parkplatzknappheit unter Umständen auch ein dreimaliges Rangieren mit einem Auto noch angemessen sei.
Auch die nächste Instanz wies die Klage des Mannes ab. Das Parkverbot, auf das der Mann sich bezog, sei „mangels Bestimmtheit unwirksam“. Der Begriff ‚schmal’ genüge nicht „den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen“.
Mit anderen Worten: Es bleibt unklar, wie breit eine schmale Straße sein darf. Die Richter kamen daher zu dem Ergebnis, dass diese Regelung der StVO teilweise unwirksam sei. Autofahrer, die gegenüber einer Garagenausfahrt parken wollten, könnten nicht eindeutig erkennen, ob die Straße als ‚schmal’ einzustufen und damit also das Parken verboten sei.
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