Nach einem Autounfall kann es ratsam sein, ein Gutachten eines Sachverständigen über die Höhe des Reparaturaufwands und die Wertminderung am Fahrzeug einzuholen. Üblicherweise muss der Unfallverursacher die Kosten für dieses Gutachten übernehmen. Was aber, wenn das Gutachten unbrauchbar ist?
Ist nach einem Autounfall ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten aufgrund schwerwiegender Mängel komplett unbrauchbar, müssen die Kosten auch nicht übernommen werden. Dementsprechend muss der Unfallverursacher den Geschädigten auch nicht davon „freistellen“. Bei einem solchen Gutachten müsste schon der Geschädigte kein Honorar bezahlen.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um die Freistellung vom Honorar des Sachverständigen für ein Gutachten. Der Sachverständige hatte darin nach einem Autounfall Reparaturkosten von 15.500 Euro netto sowie eine Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 3.100 Euro festgestellt.
Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass das Gutachten grobe Mängel aufweise und zur konkreten Schadensfeststellung deshalb unbrauchbar sei. Die Reparaturkosten für das Fahrzeug und die Wertminderung des Autos würden deutlich niedriger ausfallen.
Das Landgericht holte selbst ein neues Gutachten eines Sachverständigen ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten für das Fahrzeug von etwa 6.800 Euro sowie eine Wertminderung von 2.000 Euro entstanden waren. Das Landgericht wies die Klage also ab, das Oberlandesgericht (OLG) wies die dagegen eingelegte Berufung zurück.
In jedem Fall entfielen die Ansprüche des Sachverständigen, dieser hatte also schon gar keinen Honoraranspruch, auch nicht gegen den Kläger, der ihn beauftragt hatte. Das Gutachten hatte schließlich gravierende Mängel. Für die Ermittlung des Unfallschadens wesentliche Einzelpositionen waren aufgrund der Aufnahme des Unfallschadens am Fahrzeug nicht nachvollziehbar und sachlich unbegründet. Wegen dieser fehlerhaften Ermittlung der Kosten sah das Gericht eine in Gänze unbrauchbare Leistung des Sachverständigen.
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