Es kommt immer wieder vor, dass Autobesitzer ihr Fahrzeug verleihen oder jemand anderem überlassen. Derjenige kann das Fahrzeug dann nutzen, wenn der Halter das Auto nicht braucht. Wer von den Beteiligten haftet aber, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt, die Beteiligten zuvor aber nie über Haftungsfragen bei einem Verkehrsunfall gesprochen hatten?
Ein solch stillschweigender Haftungsausschluss sorgt dafür, dass der Begünstigte, der das Fahrzeug gelegentlich nutzen darf, bei einem Unfall nicht haftet. Ein stillschweigender Haftungsausschluss ist aber nur bei besonderen Umständen anzunehmen. Er gilt nicht automatisch, nur weil das fremde Fahrzeug zu häufiger Eigennutzung überlassen wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 26. Januar 2016 (AZ: 14 U 148/15).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um einen Unfall mit einem geliehenen Auto. Das Fahrzeug gehört eigentlich dem Vater, der es seiner Tochter zur dauernden Benutzung überlassen hat. Diese gestattete wiederum einer Freundin, das Auto bei Bedarf zu nehmen. Sie gab ihr auch einen Zweitschlüssel.
Als die Freundin die Tochter nach ihrer Rückkehr aus einem Urlaub abholen wollte, verursachte sie einen Unfall. Dabei wurde das nicht kaskoversicherte Fahrzeug beschädigt. Der Vater klagte auf Ersatz des Schadens.
Das Landgericht hat die Klage zunächst noch abgewiesen und ging davon aus, dass die Tochter und die Freundin einen stillschweigenden Haftungsausschluss vereinbart haben. Die Hartnäckigkeit des Mannes machte sich aber bezahlt. Mithilfe seines Anwalts für Verkehrsrecht konnte er seine berechtigten Ansprüche erfolgreich durchsetzen. Anwälte für Verkehrsrecht in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website. Das Oberlandesgericht entschied, dass das Landgericht dem Vater zu Unrecht die Schadensersatzansprüche verweigert hat.
Das OLG Celle sah keinen stillschweigenden Haftungsausschluss. Zur Begründung führen die Richter in ihrem Urteil auf: Für einen stillschweigenden Haftungsausschluss müssten besondere Umstände vorliegen. Klar sei in dem Fall, dass es keinen ausdrücklichen Haftungsausschluss gegeben habe, da Tochter und Freundin darüber nie gesprochen hätten.
Eine enge persönliche Beziehung zwischen den beiden reiche für die Annahme eines Haftungsausschlusses nicht aus, so die Begründung der Richter. Auch habe kein ungewöhnliches Haftungsrisiko bestanden. Zwar sei die Beklagte ihrerseits nicht versichert, jedoch sei das Auto auch nicht kaskoversichert. Hätte man über die Haftung gesprochen, wäre es nach Auffassung des Gerichts wahrscheinlich nicht zu einer Vereinbarung über den Haftungsausschluss gekommen.
Daran änderte auch der Umstand nichts, dass bei dieser Fahrt die Beklagte die Tochter des Halters abholen wollte. Zwar sei die Fahrt im Interesse der Tochter gewesen, doch das Gericht sah diese Fahrt im Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung über mehrere Monate. Die Freundin habe schließlich frei über das Auto verfügen können, wenn die Tochter des Halters es nicht gebraucht habe.
Ein stillschweigender Haftungsausschluss ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der angetrunkene Eigentümer als Fahrer ausfällt und jemand anderes aus Gefälligkeit diesen nach Hause fährt. Bei einem Unfall wird man dann von einem stillschweigenden Haftungsverzicht ausgehen.
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