Bei einem Gebrauchtwagenkauf muss das Fahrzeug alle zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Sonst kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Fehlt eine Freisprecheinrichtung, obwohl diese auf einer Internetverkaufsplattform (www.mobile.de) angegeben war, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2016 (AZ: 28 U 2/16). Dies gilt auch dann, wenn im eigentlichen Bestellformular die Freisprecheinrichtung nicht mehr erwähnt wird. Die Beschreibung auf der Internetplattform reicht aus.
Der Mann kaufte 2015 einen BMW X1 für rund 21.200 Euro. Er war über die Internetplattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Dort hatte es das Autohaus zum Verkauf unter Hinweis auf Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle angeboten. Nach telefonischen Kontakten mit dem Autohaus entschied sich der Mann zum Kauf und unterschrieb das übersandte Bestellformular. Dort wurde die Freisprecheinrichtung nicht mehr erwähnt. Tatsächlich fehlte sie in dem Auto.
Der Käufer bemängelte das Fehlen. Das Autohaus wies dies aber zurück, da die Freisprecheinrichtung in dem eigentlichen Bestellformular nicht erwähnt war. Daraufhin erklärte der Mann den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung.
Seine Klage war erfolgreich. Das Oberlandesgericht verurteilte das Autohaus – unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung – zur Rückzahlung von rund 20.750 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
Das Fahrzeug sei mangelhaft, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweise. Das Ausstattungsmerkmal sei in der auf www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen. Dies habe der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle handele. Diese Angabe könne auch nicht dadurch widerrufen werden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsabschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er vor Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe das Autohaus hier nicht getan.
Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht rät Autokäufern, die Beschreibungen des Fahrzeugs aufzuheben. Dies gilt insbesondere auch für Beschreibungen im Internet.
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