Ein privater Grundstücksbesitzer darf in der Regel Falschparker sofort abschleppen lassen. Auch die hinterlassene Handynummer an der Windschutzscheibe des Falschparkers muss er nicht beachten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 2. Mai 2016 (AZ: 122 C 31597/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Autofahrer stellte seinen Pkw an einem Samstag um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für übernachtende Bahnmitarbeiter ab, die als privater Parkplatz gekennzeichnet war. Hinter der Windschutzscheibe seines Wagens hinterlegte er einen Zettel mit dem Hinweis „bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ mit seiner Mobilfunknummer. Der Grundstücksbesitzer ließ das Fahrzeug trotzdem abschleppen. Der Halter des Fahrzeugs musste 253 Euro Abschleppkosten zahlen.
Der Zettel hinter der Windschutzscheibe nutzte ihm nichts. Der Grundstückseigentümer habe direkt abschleppen lassen dürfen, so das Gericht. Die Kosten trage der Falschparker. Dabei sei der Grundstückseigentümer – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Er habe auch nicht mitten in der Nacht bei einem ihm völlig unbekannten Kfz-Halter anrufen müssen, mit dem er auch in keinerlei geschäftlichem Kontakt gestanden habe. Er habe unter diesen Umständen das effektivste ihm zur Verfügung stehende Mittel – das Abschleppen – wählen dürfen.
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