Wer nach einem Autokauf Mängel rügt, muss diese auch nachweisen können – notfalls mit Hilfe eines Gutachtens. Das setzt voraus, dass ein Sachverständiger den behaupteten Mangel überprüfen kann. Wer das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft, kann seine Ansprüche nicht weiter verfolgen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 2016 (AZ: 28 U 44/15).
Die im Immobiliensektor tätige Firma kaufte im September 2013 für rund 200.000 Euro einen Bentley. Nach dem Kauf des Fahrzeugs rügte sie Mängel des Navigationssystems, das falsche bzw. nicht existente Wegführungen vorschlage. Im April 2014 teilte ihr das Autohaus mit, dass – nach Angaben des Herstellers – ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vorliege. Dieser solle mit einer Aktualisierung bis Ende des Jahres behoben werden. Das wollte die Firma nicht abwarten und erklärte im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. In der ersten Instanz war ihre Klage erfolglos. Das Unternehmen legte Berufung ein. Da der Bentley zwischenzeitlich verkauft worden war, verlangte es nunmehr 25.000 Euro Wertersatz.
Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Aufgrund des Verkaufs des Wagens habe kein Sachverständigengutachten eingeholt werden können. Die Firma habe deshalb nicht nachgewiesen, dass das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe im September 2013 mangelhaft gewesen sei. Als Käuferin habe sie zunächst ein Navigationsgerät mit der für ein Neufahrzeug des verkauften Modells seinerzeit aktuellen Hard- und Software erwarten können. Ob dem auch so gewesen sei, lasse sich nunmehr nicht mehr aufklären. Der beschriebene Mangel lasse sich auch unter Berücksichtigung eines möglichen Fehlers in der Grundprogrammierung im vorliegenden Fall nur mithilfe eines technischen Sachverständigengutachtens klären. Dafür müsse der Sachverständige das eingebaute Navigationssystem untersuchen.
Aus Sicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte ist es daher notwendig, vor dem Weiterkauf sicherzustellen, dass man den Mangel auch beweisen kann.
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