Die Anzeige in dem Internetportal klang vielversprechend: Ein gebrauchter Kleinwagen, zwei Jahre alt, ohne Unfallschäden, für einen sehr günstigen Preis. Walter meldete sich daraufhin sofort bei dem Verkäufer und machte einen Termin aus. Dass der Verkäufer die Sachmängelhaftung ausschließen wollte und mit einer Probefahrt nicht einverstanden war, machte Walter allerdings stutzig. Ist solch ein Vorgehen erlaubt?
Vor jedem Autokauf sollte der Interessent das Auto genau in Augenschein nehmen und eine Probefahrt machen. „Einen Anspruch auf eine Probefahrt hat man zwar nicht“, sagt Rechtsanwalt Jens Dötsch, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Allerdings sei es ganz und gar nicht ratsam, ein Auto zu kaufen, ohne vorher damit gefahren zu sein. Wolle der Verkäufer nicht, dass der potenzielle Käufer eine Probefahrt mache, sei das ein sehr schlechtes Zeichen.
Wie sieht es mit der Probefahrt beim Autokauf aus, wenn der Verkäufer das Auto schon abgemeldet hat? Auch dann ist die Probefahrt zwar möglich, allerdings nur auf Privatgelände. Vorsicht: Supermarktparkplätze gelten entgegen einem verbreiteten Irrglauben nicht als Privatgelände.
Wer ohne Kennzeichen auf die Straße fährt, begeht damit eine Ordnungswidrigkeit. Ist das Fahrzeug nicht versichert – wie es bei abgemeldeten Fahrzeugen meist der Fall ist – verstößt eine Probefahrt auf der Straße gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Das ist eine Straftat. Strafbar macht sich dabei nicht nur der Fahrer selbst, sondern auch der Verkäufer, der die Fahrt nicht verhindert hat.
Auch wenn das Fahrzeug noch durch den Verkäufer versichert ist, ist Vorsicht geboten. „Wer eine Probefahrt machen möchte, sollte immer fragen, ob das Auto kaskoversichert ist“, warnt der Rechtsanwalt aus Andernach. Denn andernfalls müsse der Probefahrer für Schäden aufkommen, sollte es zum einem Unfall kommen. Zusätzlich wird dann der aktuelle Besitzer des Wagens in der Versicherung höher gestuft – unabhängig davon, ob er selbst gefahren ist oder nicht. Der Probefahrer muss dann auch den Differenzbetrag übernehmen. „Bedenkt man, dass der Fahrer das Auto ja nicht kennt, ist die Unfallgefahr höher als beim eigenen Fahrzeug“, fügt Rechtsanwalt Dötsch hinzu.
Ist die Probefahrt reibungslos verlaufen und werden Käufer und Verkäufer sich einig, geht es an den Kaufvertrag. Hierbei ist wichtig: Im Gegensatz zu einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler kann ein privater Verkäufer die Sachmängelhaftung ausschließen. Sachmängelhaftung bedeutet, dass der Händler bis zu einem Jahr nach der Übergabe des Autos für alle Mängel haftet, die es zum Zeitpunkt des Kaufes hatte. Er muss dann zum Beispiel für Reparaturen zahlen. Wer bei einem privaten Verkäufer kauft, kann diesen meist nicht für Mängel haftbar machen, die nach dem Autokauf zutage treten.
Das bedeutet aber nicht, dass ein privater Käufer dem Verkäufer auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist. „Über Vorschäden wie schwere Unfallschäden muss der Verkäufer natürlich informieren“, sagt Rechtsanwalt Dötsch. Verschweige er einen solchen Mangel, gelte das als Betrug. Natürlich sei es auch möglich, dass auch der Verkäufer den Wagen ahnungslos übernommen habe und seinerseits von einem Betrüger über den Tisch gezogen worden sei.
So oder so: Bei schweren Mängeln am Fahrzeug hat der Käufer ein Rücktrittsrecht. „Wie bei allen Kaufverträgen kann der Käufer sein Geld zurückbekommen, wenn die Ware – hier das Auto – wesentlich vom vereinbarten Zustand abweicht“, fügt Rechtsanwalt Dötsch hinzu. Abgesehen davon bestehe bei einem Gebrauchtwagenkauf von privat kein Rücktrittsrecht. Gleiches gelte, wenn man ein Auto in einem Autohaus kaufe.
Verkauft ein Händler sein Fahrzeug als privater Verkäufer, obwohl er eigentlich gewerblich agiert – und zum Beispiel eine große Anzahl an Autos verkauft – drohen ihm zivilrechtliche Konsequenzen. Der Käufer selbst muss keine Strafe befürchten, vorausgesetzt, er wusste nichts von dem Betrug.
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