Wer Unfallflucht begeht, macht sich strafbar. Aber nicht nur das: Viele vergessen, dass sie auch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress nehmen kann. Allerdings muss der Versicherer nachweisen, dass sich das Verhalten des Autofahrers negativ auf den Haftungsfall ausgewirkt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen vom 14. Juni 2013 (AZ: 25 C 749/12).
Der Autofahrer stellte seinen Wagen auf dem Parkplatz eines Baumarkts ab. Dabei berührte er das daneben stehende Fahrzeug. Der Mann ging dann im Baumarkt einkaufen. Als er etwa 45 Minuten später zurückkehrte, traf er den Eigentümer des beschädigten Autos sowie die Polizei an. Er gab seine Personalien sowie seine Versicherungsnummer an.
An dem Fahrzeug war ein Schaden von rund 4.600 Euro entstanden. Diesen Schaden regulierte die Versicherung des Verursachers. Sie forderte von ihm allerdings wegen der Unfallflucht einen Regress in Höhe von 2.500 Euro.
Ohne Erfolg. Die Versicherung habe nicht nachweisen können, dass die Unfallflucht sich negativ auf den Schadensfall ausgewirkt habe, so das Gericht. Dabei sei zu beachten, dass der Autofahrer sein Fahrzeug am Unfallort habe stehen lassen. Auch sei er direkt nach dem Einkauf zurückgekehrt. Die Feststellung des Unfalls und seines Hergangs sei weder beeinflusst noch erschwert worden. Es habe lediglich eine zeitliche Verzögerung der Unfallaufnahme gegeben. Nach Rückkehr des Autofahrers habe die Polizei eine vollständige Unfallaufnahme und Feststellung aller relevanten Umstände durchführen können. Es komme auch nicht – wie in anderen Fällen – in Betracht, dass der Mann Unfallflucht begangen habe, um seinen Alkoholkonsum zu vertuschen. Der Regress sei daher ausgeschlossen.
Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein