Recht: Blitzeis, Glätte ­— Haftung bei Unfällen

Je tiefer die Temperaturen fallen, desto weniger Spaß macht es, mobil zu sein. Fußgänger müssen aufpassen, wo sie hintreten, und Nutzer des Öffentlichen Personennahverkehrs mit Verspätungen rechnen. Für Autofahrer ist der Winter aber am gefährlichsten: Schnee, Straßenglätte und vor allem das tückische Blitzeis erhöhen das Risiko für Unfälle. Wer kann, lässt das Auto bei winterlichem Wetter gerne stehen. Alle anderen fragen sich, wie sie Unfälle vermeiden können und was rechtlich gilt, wenn es doch einmal kracht.

Mittags sah alles noch gut aus: Das Thermometer zeigte Plusgrade, die Sonne schien. Doch gegen Abend fiel die Temperatur in Richtung Nullpunkt und es begann zu regnen. Thomas M. war zu dieser Zeit gerade mit dem Auto auf einer Landstraße unterwegs, als er von der Fahrbahn abkam. Der Grund war Blitzeis. Es entsteht, wenn Regen auf kalte Straßen fällt, und macht Autofahren besonders gefährlich. Aber auch „reguläres“ Glatteis ist für Autofahrer tückisch.Autofahren bei Schnee und Glätte: Vorsicht ist das A und O.

Wer bei winterlichem Wetter Auto fährt, sollte immer ganz besondere Vorsicht walten lassen. „Autofahrer sollten sich stets, besonders bei Glätte, wie ein Idealfahrer verhalten – das heißt, sie müssen alles tun was möglich ist, um einen Unfall zu vermeiden“, sagt Dr. Daniela Mielchen, Rechtsanwältin für Verkehrsrecht und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das Auto stehen lassen sollten aber besser jene, die sich das Fahren bei Schnee und Glatteis nicht zutrauten. Habe der Autofahrer sein Fahrzeug den Witterungsverhältnissen entsprechend ausgerüstet und fahre mit äußerster Sorgfalt, könne er sich auf die Straße wagen.

Angenommen es kommt doch zu einem Unfall wegen Glatteis, stellt sich wie bei jedem Unfall die Frage nach der Haftung. Ist das Kfz aufgrund des Glatteises ins Rutschen geraten oder hat der Autofahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, wird regelmäßig eine Mithaftung des Fahrers angenommen. Das heißt, der Fahrer bekommt eine Mitschuld. „Wenn ein Fahrzeugführer bei Glatteis die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er entweder nicht mit den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder aber aus Unachtsamkeit ein Fahrmanöver gestartet hat, dass den Witterungsverhältnissen nicht angemessen war“, erklärt Rechtsanwältin Mielchen.

Der Grund dafür ist, dass der Fahrer bei winterlichem Wetter seine Fahrweise anpassen muss. Dazu ist notwendig, dass der Autofahrer jederzeit gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten können muss. Im Notfall muss man in Schrittgeschwindigkeit fahren.

Gleiches gilt bei Blitzeis. Dem Sichtfahrgebot § 3 Abs.1 Straßenverkehrsordnung zufolge muss jeder Autofahrer so fahren, dass er bei einem plötzlich aufkommenden Hindernis oder ähnlichem – dazu zählt auch Blitzeis – anhalten oder ausweichen kann. Autofahrer müssen also theoretisch auf alles vorbereitet sein.

„Blitzeis ist keine höhere Gewalt, die eine Haftung des Autofahrer entfallen ließe“, fügt die Rechtsanwältin hinzu. Es gelten die Maßstäbe, die auch bei gewöhnlicher Straßenglätte anzuwenden seien.

Ob Blitzeis oder gewöhnliche Straßenglätte: Winterliche Witterung macht Autofahrern nicht nur auf der Straße zu schaffen – auch Parkplätze sind dann oft zugefroren und rutschig. Wie auf der Straße gilt auch hier, dass Autofahrer angemessen fahren müssen.

Natürlich muss auch auf Parkplätzen gestreut und Schnee geräumt werden. Verantwortlich dafür ist der private Eigentümer beziehungsweise Betreiber oder die Stadt. Kommen diese ihren Räum- und Streupflichten nicht nach, haften sie unter Umständen, wenn es zu einem Unfall kommt. Andernfalls ist eine Haftung ausgeschlossen.

Auf Parkplätzen kommt es oft zu Stürzen von Fußgängern. „Der Eigentümer beziehungsweise Betreiber hat die Verkehrssicherungspflicht für den Parkplatz – er muss also auch gewährleisten, dass die Nutzer ihre Autos gefahrlos erreichen und verlassen können“, informiert Dr. Mielchen. Allerdings komme es dabei auf den Parkplatz an. Nur auf größeren, belebten Stellplätzen mit langen Wegen zu den Fahrzeugen müsse gestreut werden.

Kann man den Bürgersteig nicht mit nur wenigen Schritten erreichen, ist ein Winterdienst aber notwendig. Es genügt nicht, lediglich ein Schild aufzustellen, das darauf hinweist, dass nicht geräumt und gestreut wird. Bei einem Unfall kann der Betreiber haftbar gemacht werden.

„Auch als Fußgänger muss man sich aber an die Wetterverhältnisse anpassen“, warnt Rechtsanwältin Mielchen. Es gelte also zu schauen, wo man hintritt und auf angemessenes Schuhwerk zu achten.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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