Wird ein ausländischer Führerschein nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben, obwohl dies notwendig ist, bleibt man auf den Kosten eines Unfalles sitzen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann die Kosten des Schadens zurückverlangen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim vom 30. März 2015 (AZ: 27 C 168/14).
Die Pkw-Fahrerin besaß eine koreanische Fahrerlaubnis. Ihr war bewusst, dass diese in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden musste: Sie war deswegen schon mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen. Als sie einen Unfall verursachte, entstand ein Schaden von rund 6.700 Euro. Zunächst zahlte die Kfz-Versicherung der Frau, verlangte dann aber von ihr, dass sie den Schaden ersetze.
Mit Erfolg. Wer mit einem ungültigen ausländischen Führerschein unterwegs ist, kann in Regress genommen werden, entschied das Gericht. Der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis sei verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und eine Umschreibung vornehmen zu lassen. Das sei der Fahrerin auch bekannt gewesen, da sie deswegen bereits aufgefallen sei. Es komme dabei nicht darauf an, dass sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn der Führerschein bereits umgeschrieben gewesen wäre. Bei der Umschreibung handele es sich nämlich nicht nur um eine Formalität. Es werde dann auch die Echtheit des ausländischen Führerscheins geprüft. Der Regressanspruch der Fahrerin beschränkte sich allerdings auf 5.000 Euro.
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