Recht: Keine eigenmächtige Reparatur des Fahrzeugs!

Versicherungen müssen ein Unfallauto auch begutachten können. Wenn es noch vor der Schadensanzeige repariert wird, verspielt man seinen Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer verstößt damit gegen das Aufklärungsinteresse der Kfz-Kaskoversicherung. Bei einem beschädigten Fahrzeug soll man daher nicht eigenmächtig reparieren, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 12. Dezember 2014 (AZ: 6 U 122/14).

Der Mann forderte von seiner Vollkaskoversicherung, einen Schaden an seinem Auto ersetzt zu bekommen. Er ließ das Fahrzeug direkt reparieren, noch bevor er die Schadensanzeige vollständig bei der Vollkaskoversicherung abgegeben hatte. Trotz der Bitte um einen Rückruf verkaufte er dann das reparierte Fahrzeug ins Ausland.

Nach Ansicht des Gerichts muss die Vollkaskoversicherung den Schaden nicht bezahlen. Es liege eine Pflichtverletzung des Mannes vor. Er hätte der Versicherung die Gelegenheit geben müssen, den Schaden von einem eigenen Sachverständigen begutachten zu lassen. Es könne auch jeder nachvollziehen, dass die Versicherung zunächst eigene Informationen einholen wolle, wenn sie in Anspruch genommen werde. Nach Zugang der schriftlichen Schadensanzeige habe die Versicherung keine Möglichkeit mehr gehabt, den behaupteten Unfallschaden selbst zu prüfen.

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