Recht: Unfall durch Öffnen der Fahrzeugtür – Schuld zumeist beim Öffnenden

Nach dem „ersten Anschein“ ist derjenige, der zum Einsteigen die Fahrzeugtür öffnet, Schuld, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt. Dies gilt für den gesamte Zeitraum, in dem die Tür geöffnet ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 20. September 2013 (AZ: 331 C 12987/13).

Die Autofahrerin hatte das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand in einer Parkbucht abgestellt. Der Verkehr stockte. Gerade als neben dem parkenden Auto ein Lkw stand, stieg sie ein. In dem Moment, als sie sich hinsetzte, aber die Fahrzeugtür noch offen stand, fuhr der neben ihr stehende Lkw an. Er erfasste mit dem hinteren Sattelanhänger die Fahrzeugtür. Der Seitenabstand betrug rund 50 Zentimeter. Die Fahrertür war nur wenige Sekunden geöffnet. Es entstand ein Schaden in Höhe von 3.500 Euro. Der Halter des Autos wollte den Schaden von der Versicherung des Lkw ersetzt bekommen.

Ohne Erfolg. Das Gericht sah die alleinige Schuld an dem Unfall bei der Autofahrerin. Wer ein- oder aussteige, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Diese sogenannte Sorgfaltsanforderung gelte für die gesamte Zeit des Ein- und Aussteigens – demnach auch für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stünden. Erst mit dem Schließen der Tür sei der Vorgang des Einsteigens beendet. Werde dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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