Joggen ist Volkssport und die meisten laufen mit Musik im Ohr. Da Jogger rechtlich als Fußgänger gelten, spricht dagegen nichts – allerdings darf die Musik nicht zu laut sein, und die Kopfhörer sollten keine Umgebungsgeräusche filtern. Bei einem Unfall könnte Jogger ansonsten eine Mitschuld treffen, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.
„Kopfhörer, die Umgebungsgeräusche filtern, sollten meines Erachtens eigentlich für diese Zwecke gar nicht erlaubt sein“, sagt Rechtsanwältin Gesine Reisert vom Verkehrsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Denn es solle ja verhindert werden, dass beim Laufen ein Signalhorn eines Autos überhört werde. Sollte es zu einem Unfall kommen, könnten dann nicht nur haftungsrechtliche Konsequenzen im Zivilrecht folgen, sondern auch ein Bußgeld verhängt werden.
Etwas anders verhält es sich beim Tragen reflektierender Kleidung. „Ein Fußgänger muss sich ja auch keine Warnweste überziehen“, erklärt Reisert. Allerdings könnten Gerichte durchaus auch darauf zu sprechen kommen und dies in ihre Urteilsfindung mit einbeziehen – in kniffligen Prozessen, wenn die Schuldfrage schwer zu klären ist.
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