Recht: Rückwärts aus der Parklücke – volle Haftung

Auf Parkplätzen ist besondere Sorgfalt geboten, insbesondere für den Ausparkenden. Der Parkplatzsuchende muss nicht generell darauf achten, ob parkende Autos besetzt sind. Fährt er rückwärts an einer Parklücke vorbei, um einzuparken, und es kommt zum Unfall, weil jemand gleichzeitig rückwärts ausparkt, haftet der Vorbeifahrende nicht. Dies entschied das Landgericht Kiel am 18. März 2011 (AZ: 1 S 27610), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Autofahrer fuhr auf einem Parkplatz an einer Parklücke vorbei, um rückwärts einparken zu können. In diesem Moment fuhr eine Fahrerin mit ihrem Wagen rückwärts aus der Parklücke. Als der Fahrer die Rückwärtsfahrlichter des anderen Fahrzeugs sah, stoppte er seinen Wagen und hupte. Es kam trotzdem zum Zusammenstoß. Vor Gericht stritten sich die beiden Fahrer, ob der Parkplatzsucher mithaftet.

Die Fahrerin haftet alleine, entschied das Gericht. Sie muss auch die Anwaltskosten des Klägers zahlen. Die Frau habe sich nicht ausreichend vergewissert, dass sich hinter ihr kein anderes Fahrzeug befunden habe. Daher überwiege ihr Verschulden so sehr, dass keine Schadensteilung in Betracht komme. Da der Abstand lediglich eineinhalb Meter betragen habe, müsse sie mit dem Ausfahren begonnen haben, ohne in den Rückspiegel zu schauen.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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