Wenn eine Tiefgarage nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, dann besteht für den Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15. April 2013 (AZ: 454 C 28946/112).
Als eine Autofahrerin mit ihrem VW-Golf aus der Tiefgarage hinausfahren wollte, blockierte vor der Garage ein Lieferwagen die Ausfahrt. Die Frau versuchte ein Ausweichmanöver und setzte dazu den Wagen etwas zurück. In diesem Moment schloss sich das Tor der Tiefgarage und beschädigte das Dach ihres Wagens. Insgesamt entstand der Frau ein Schaden von 2.000 Euro. Von der Haftpflichtversicherung der Vermieterin des Tiefgaragenplatzes forderte sie Schadensersatz.
Ohne Erfolg. Es handele sich um ein Kipptor, das beim Öffnen und Schließen einen weiten Radius beschreibe und sich grundsätzlich etwa 90 Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließe. Das sei eine übliche Technik. Zwar gebe es unstreitig sicherere und modernere Anlagen. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Tiefgarage nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet sei, sondern nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung stehe. Daher bestehe auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht.
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