Ein Unfallopfer bekommt grundsätzlich auch die Abschleppkosten ersetzt. Die gegnerische Versicherung darf dies nur dann verweigern, wenn erkennbar war, dass der Preis des Abschleppunternehmens unangemessen hoch ist. Der Betroffene muss jedoch keine Marktforschung betreiben, entschied das Amtsgericht Aschaffenburg am 28. Juni 2013 (AZ: 116 C 861/12).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall musste ein Unfallopfer sein Auto abschleppen lassen. Neben den sonstigen Unfallkosten wollte er auch die Kosten für das Abschleppen von der gegnerischen Versicherung ersetzt bekommen. Diese kürzte allerdings den Betrag. Sie begründete das damit, dass die Kosten des beauftragten Abschleppunternehmens über denen der Konkurrenz lägen.
Die Kosten müssen komplett ersetzt werden, entschied das Gericht. Nur wenn es für einen Laien erkennbar sei, dass die Kosten unangemessen hoch seien, könne eine Kürzung in Betracht kommen. Hierfür gebe es aber keine Anhaltspunkte. Auch müsse das Unfallopfer keine Marktforschung betreiben.
Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein