Bei einem Unfall zwischen Fußgänger und Pkw haftet der Autofahrer fast immer mit. Grund ist die sogenannte Gefährdungshaftung. Anders ist dies, wenn Fußgänger sich besonders leichtsinnig verhalten, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2012 (AZ: 6 U 59/12). Ein Fußgänger wollte eine vielbefahrene Straße an einer Stelle überqueren, an der es keinen Überweg gab. Es kam zum Unfall. Die Frage war, wer für den Unfall haftet.
Der Fußgänger allein, entschied das Gericht. Durch das leichtsinnige Überqueren einer vielbefahrenen Straße an einer Stelle ohne Übergang habe er sich in unverantwortlicher Weise selbst gefährdet. Daher treffe ihn das alleinige Verschulden. In einem solchem Fall trete die Betriebsgefahr des Autos zurück und der Fußgänger müsse für den gesamten Schaden allein aufkommen.
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