Wird bei einem Werkstattbrand ein Lkw beschädigt, muss Schadensersatz geleistet werden. Dem Eigentümer des Fahrzeugs steht aber für den Reparaturzeitraum kein Ersatz der Leasingkosten des Lkw oder von Lohnkosten zu. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2013 (AZ: 4 U 201/11) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In der Werkstatt eines Unternehmens geriet ein dort abgestelltes Fahrzeug, das bei dem Unternehmen haftpflichtversichert war, in Brand. Dadurch wurde ein weiterer Lkw beschädigt, der dort zur Reparatur stand. Der Halter dieses Lkw, ein Spediteur, forderte von dem Unternehmen für die Dauer der Reparatur Erstattung der Leasingraten und Übernahme der Lohnkosten für den angestellten Fahrer.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die laufenden Kosten des Spediteurs gehörten nicht zum Schaden, so die Richter. Es müsse lediglich der Lkw repariert werden. Anders läge der Fall, wenn das in Brand geratene Fahrzeug in Betrieb gewesen wäre. In diesem Fall hätte es eine sogenannte Gefährdungshaftung gegeben. Dann käme es auf ein Verschulden nicht an und der Spediteur würde umfassend entschädigt. Da aber der Kläger zur Brandursache nichts gesagt habe und das Fahrzeug vermutlich nicht in Betrieb gewesen sei, als es Feuer fing, komme nur der allgemeine Schadensersatz in Betracht. Dazu gehörten aber keine laufenden Kosten.
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