In Deutschland nicht genehmigte Teile für Autos dürfen nicht verkauft werden, wenn sie hierzulande verwendet werden könnten. Entsprechende Hinweise im Angebot reichen nicht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 25. September 2012 (AZ: I-4 W 72/12) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Ein Internet-Anbieter hatte amtlich nicht genehmigte Scheinwerferlampen in seinem „kfzshop“ als Autoersatzteile angeboten. Auf seiner Angebotsseite hatte er darauf hingewiesen, dass die angebotenen Teile nicht für den Straßenverkehr zugelassen seien. Hierin hatte der Kläger ein unzulässiges Anbieten nicht bauartgenehmigter Fahrzeugteile gesehen und die Unterlassung verlangt.
Das Gericht gab ihm Recht. Für das Angebotsverbot komme es ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an. Unerheblich sei dagegen, wozu es im Einzelfall genutzt werden solle. Dementsprechend reichten entsprechende Hinweise beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen nicht aus.
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