Ein Vermieter von Parkplätzen muss in schneearmen Gegenden am Dach darüber keine Schneefanggitter zum Schutz der Pkw vor Dachlawinen anbringen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2012 (AZ: I-24 U 217/11).
Eine Dachlawine beschädigte ein auf einem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug in Wuppertal. Der Vermieter des Parkplatzes war auch Eigentümer des Hauses, von dem die Dachlawine abging. Der Autobesitzer forderte vom Vermieter die Rückerstattung der Kosten für den Schaden am Fahrzeug.
Ohne Erfolg. Zwar treffe den Vermieter von Stellplätzen die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Schäden vermieden werden. Wie weit die Pflicht reiche, entscheide sich nach den Üblichkeiten vor Ort. In Wuppertal sei es unüblich, Schneefanggitter anzubringen, auch gebe es keine Bauvorschriften dazu. Auch wenn es in den Jahren zuvor mehr Schnee als üblich gegeben habe, ändere dies nichts daran. Im Grunde gehöre Wuppertal zu den schneearmen Gegenden in Deutschland. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Vermieter über den Eingang an dem Haus ein Schneefanggitter angebracht habe. Damit habe er mehr getan, als er hätte tun müssen.
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