Lässt ein Grundstückseigentümer ein Fahrzeug abschleppen, das verbotswidrig bei ihm parkt, darf er die Kosten für die Beauftragung des Abschleppdienstes von dem Falschparker verlangen. Dazu gehören nicht nur die Kosten für den Abschleppvorgang selbst, sondern auch die für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs und die Feststellung des Fahrers. Über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München vom 6. April 2011 (AZ: 15 S 14002/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Autofahrer parkte seinen Wagen auf dem Areal eines Klinikums. Er stellte das Fahrzeug auf einer Sperrfläche in einer Feuerwehranfahrtszone direkt unter dem Schild absolutes Halteverbot ab. Das Krankenhaus ließ den Wagen von einem Unternehmen, das in seinem Auftrag die sogenannte Parkraumbewirtschaftung durchführte, abschleppen. Der Mann verlangte vor Gericht die Rückzahlung der Abschleppkosten, der Pauschale für die Fahrzeugvorbereitung und der Anfahrtskosten.
Seine Klage blieb weitgehend ohne Erfolg. Das Klinikum habe nicht nur Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abschleppen selbst, sondern darüber hinaus auch für die Kosten der Fahrzeugvorbereitung sowie der Feststellung des Fahrers. Lediglich die Anfahrtskosten erhielt der Mann zurück, da das beauftragte Unternehmen nicht habe beweisen können, dass diese für die Entfernung seines Wagens angefallen seien.
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