Warmlaufen lassen: Achtung – verboten!

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Schon nach der ersten frostigen Nacht sieht man sie wieder: Die Laternenparker, die des Morgens bei laufendem Motor die Scheiben ihrer Autos vom Eis befreien müssen.

Was im Sport sinnvoll und empfehlenswert ist, den Körper vor einer Beanspruchung durch Bewegungsübungen vorzuwärmen, wird beim Automobil mit einem Bußgeld belegt: Das Warmlaufen-Lassen. Da mühen sich die Schieber und Kratzer redlich, die Glasflächen wieder durchsichtig zu bekommen und lassen in der Zwischenzeit den Motor mit erhöhter Drehzahl laufen, um ihn und die Kühlmittel vorzuwärmen. In der Start- und Kaltlaufphase versorgt die Elektronik die Brennräume mit angefettetem Benzin-Luftgemisch, was nichts anderes heißt, als dass der Motor mehr Kraftstoff bekommt als Luft, um besser zündfähig zu sein. Dabei wird viel unverbrannter Kraftstoff ins Freie befördert und der Lärmpegel steigt, die Umwelt wird stark belastet. Später regelt die Elektronik das Gemisch ab der sogenannten Betriebstemperatur wieder auf das gesetzlich vorgegebene Maß zurück. In der Frühzeit des Automobils und bei noch lascheren Abgasgesetzen übernahm der Choke diese Aufgabe.

Herbert Engelmohr von der AvD-Rechtsabteilung zitiert dazu den Gesetzgeber im § 30, Absatz 1 der Straßen-Verkehrsordnung (StVO): Bei der Benutzung eines Fahrzeugs sind unnötiger Lärm und vermeidbare Belästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig lange laufen zu lassen … unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden …

Zum Thema Umweltschutz zitiert Engelmohr die Auswirkungen solch verbotenen Treibens: Punkt 117: nach § 30, Absatz 1, Satz 1 und 2 sowie nach § 49, Abs. 1, Nr. 25 beträgt das Bußgeld hierfür 10,- Euro, für die Belästigung durch unnützes Hin- und Herfahren sogar 25,- Euro. Das sind deutliche Ansagen zu Regel- und Gesetzesverstößen, über die sich die meisten Autofahrer nicht im Klaren sind. Da es sich um sogenannten Ruhenden Verkehr handelt, sind die kommunalen Ordnungshüter (Ordnungsdienst) befugt, hier entsprechend einzuschreiten. Allerdings sollte man sich da nicht zu sicher sein, wenn die weit und breit nicht sichtbar sind: Auch die Polizeistreife kann hier direkt einschreiten, so sie des Wegs kommt.

Im Übrigen ist es mit der Eisbefreiung der Front-, Seiten- und Heckscheiben alleine nicht getan: auch die Scheinwerfer, Blink- und Heckleuchten müssen Schnee-, Schmutz- und Eisfrei sein. Nur sogenannte Sichtfenster frei zu kratzen, ist ebenso verboten.

Die Experten der KÜS empfehlen: Erst die Sichtflächen reinigen, dann den Motor starten, um dann behutsam unverzüglich loszufahren: Erst dann werden alle (!) beweglichen und kalten Komponenten im Fahrzeug gleichzeitig warmgefahren. Denn die Schmiermittel (Öle und Fette) von Getriebe, Lenkung und Achsen leiden unter der Kälte ebenfalls. Wer sich gegen diese Erfahrungen verhält, strapaziert nicht nur die Umwelt unnötig, sondern verkürzt auch die Lebenserwartung des Fahrzeugs auf Dauer drastisch. Sportler kennen diese Probleme.

Text und Fotos: Frank Nüssel/CineMot

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