Mit der Frage, was ein Seitenstreifen ist, hatte sich das Amtsgericht Schmallenberg zu befassen. Es ging darum, ob Grünstreifen neben der Straße, die nicht als Verkehrsflächen genutzt werden, Seitenstreifen sind oder nur Mehrzweckstreifen und Standspuren. Wichtig war die Beantwortung der Frage, um festzustellen, ob falsch geparkt wurde. Das Gericht entschied, dass ein Seitenstreifen die Fläche ist, die über einen längeren Abschnitt an der Seite einer Fahrbahn liegt (AZ: 6 Owi 2/11 [B], Urteil vom 15. Juli 2011).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall parkte ein Autofahrer sein Fahrzeug neben der Fahrbahn auf einer Fläche, die zum Teil geschottert, zum Teil mit Rasen begrünt war. An der Stelle bestand absolutes Halteverbot, das auch auf dem „Seitenstreifen“ gelten sollte. Streit herrschte nun darüber, ob das Auto auf einem solchen Seitenstreifen stand oder nicht.
Das Gericht setzte sich mit der Definition eines „Seitenstreifens“ auseinander: „Bei dem Begriff des ‚Seitenstreifens’ handelt es sich um ein zusammengesetztes Substantiv, bestehend aus den Wortstämmen ‚Streifen’ und ‚Seiten’.“ Im Verkehrsrecht tauche der Begriff des Streifens mehrfach auf. So gebe es Fahrstreifen, Sperrstreifen, Parkstreifen und Zebrastreifen. Gerade die „Zebrastreifen“ seien wichtig, um zu zeigen, dass nicht allein der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen sei: „Nach dem reinen Wortlaut könnte man davon ausgehen, es handele sich um einen Reitstreifen für Zebras, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt“, so das Gericht. Grünflächen könnten in der Tat keine Streifen, also auch keine Seitenstreifen, sein. Jedoch könnten Grünstreifen gleichzeitig auch Seitenstreifen sein, wenn sie befahrbar seien. Der Wortlaut sei also weit auszulegen. Damit handele es sich bei der Stelle, an der der Autofahrer geparkt habe, auch um einen „Seitenstreifen“. Er musste also das Bußgeld zahlen.
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