Wer ein Fahrrad stiehlt, muss mit seiner Bestrafung rechnen. Eine mildere Strafe kann sich derjenige erhoffen, dessen Tat auf YouTube angeprangert wurde. Über eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt vom 30. November 2010 (AZ: 180 Js 26290/10 50 DF) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein 49-jähriger Mann wurde beim Diebstahl eines Fahrrads quasi auf frischer Tat ertappt. Die Überwachungskamera eines Computerladens filmte das Geschehen auf der Straße. Der Ladeninhaber stellte das Video auf „YouTube“ ins Internet. Dort wurde es 1.000-fach angesehen. Verschiedene Medien berichteten darüber. Schließlich erkannte auch die 15‑jährige Tochter ihren Vater auf dem Video und soll ihn auf der Arbeit angerufen haben: „Papa, Du stehst auf YouTube, wie Du ein Fahrrad mopst“, berichtete ein Internetportal anschließend. Das Video zeigte alle Einzelheiten. Aufgrund des Videos und nachdem angeblich bereits Zeitungen bei ihm angerufen hatten, stellte sich der Mann der Polizei. Er habe Angst, auf der Straße verprügelt zu werden.
Bei der Bemessung der Strafe berücksichtigte das Gericht die Prangerwirkung des Videos und die darauf basierenden Medienberichte strafmildernd. Wegen der Berichterstattung habe der Mann Ängste ausstehen müssen. Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro. Die Überwachungskamera musste schließlich anders eingestellt werden, sie zeigte zu viel vom Straßengeschehen. Dies sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt.
Copyright: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein