Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland kann neben Deutsch auch in einigen anderen Sprachen abgelegt werden. Mit der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist diese Möglichkeit jedoch auf bestimmte Sprachen beschränkt. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2011 (AZ: VG 11 L 142.11).
Eine Tamilin aus Sri Lanka wollte ihre theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland in tamilischer Sprache ablegen. Um ihr Anliegen durchzusetzen, stellte sie bei Gericht einen Eilantrag.
Diesen wiesen die Richter zurück. Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung könne in Deutschland nicht in tamilischer Sprache abgelegt werden. Grundsätzlich sei die theoretische Prüfung auf Deutsch abzulegen; andere Sprachen seien nur dann möglich, wenn diese – wie etwa Englisch oder Französisch – im Katalog der FeV aufgeführt seien. Tamilisch gehöre jedoch nicht zu diesem Katalog.
Eine bis zum 31. Dezember 2010 geltende Regelung der FeV habe zugelassen, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in einer fremden Sprache zu beantworten. Diese Regelung sei aber mit dem ersten Januar 2011 aufgehoben worden.
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