Wildunfall ist nicht gleich Wildunfall. Teilkaskoversicherungen zahlen in der Regel nur bei einem Wildunfall mit Jagdwild. Bei kleineren Tieren wie Eichhörnchen muss die Versicherung nicht zahlen. Das Landgericht Coburg wies am 29. Juni 2010 die Klage einer Kundin einer Teilkaskoversicherung gegen ihren Versicherer wegen eines Wildunfalls ab (AZ: 23 O 256/09). Das Tier, das den Unfall ausgelöst hatte, werde nicht vom Versicherungsvertrag erfasst, teilen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Die Klägerin legte im Prozess dar, im Wald wäre plötzlich ein Tier in der Größe eines Hasen unter einen Vorderreifen ihres Pkw geraten. Dadurch sei das Fahrzeug ins Schleudern geraten und beim Unfall völlig zerstört worden. Die Klägerin wollte wegen des wirtschaftlichen Totalschadens 6.000 Euro aus ihrer Teilkaskoversicherung. Der Versicherer erklärte, es liege kein versicherter Wildunfall vor. Das Fahrzeug der Klägerin sei nicht mit Jagdwild kollidiert.
Das Gericht folgte den Argumenten des Versicherers. Es ließ die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare durch einen Sachverständigen einer DNA-Sequenzanalyse unterziehen. Dieser stellte eindeutig fest, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen stammten. Ein Zusammenstoß mit Eichhörnchen falle jedoch nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es – anders als ein Hase – kein Jagdwild sei. Die vernommenen Zeugen bestätigten, dass das am Unfallfahrzeug gefundene Fell mit dem vom Sachverständigen untersuchten übereinstimmte. Daher hatte das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Unfall von einem „nicht versicherten“ Eichhörnchen ausgelöst wurde.
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