Armut schützt vor Strafe nicht! Dies gilt auch im Straßenverkehr. Wirtschaftlich nur eingeschränkt leistungsfähige Personen wie etwa Sozialhilfeempfänger müssen bei mehrfachen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ebenfalls mit einer Verdopplung des Bußgeldes rechnen. Über diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. März 2010 (AZ: 2 SsBs 20/10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Autofahrer war außerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h erwischt worden. Er wurde daraufhin zu einer Geldbuße von 300 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Der Autofahrer, mit einem monatlichen Nettoverdienst von 950 Euro nur eingeschränkt leistungsfähig, legte gegen das Urteil Beschwerde ein. Diese wurde jedoch vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sei zunächst einmal vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs auszugehen, der zum Tatzeitpunkt bei 150 Euro lag. Im vorliegenden Fall sei jedoch auch zu bedenken, dass der Fahrer vorsätzlich zu schnell gefahren sei. Ausschlaggebend für die Höhe des Bußgeldes von 300 Euro sei jedoch, dass der betroffene Autofahrer in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen sei: zweimal wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und einmal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h. Bei einer neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung sehe der gesetzliche Bußgeldkatalog eine Verdopplung des Bußgeldes vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen könnten im vorliegenden Fall nicht zu einer Minderung des Bußgeldes herangezogen werden, schließlich könne eine abschreckende Wirkung nur erreicht werden, wenn die Geldbuße den Täter empfindlich treffe. Den Zahlungsschwierigkeiten des Mannes könne man jedoch mit einem Aufschub sowie der Möglichkeit einer Ratenzahlung entgegen kommen.
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