In der Schwangerschaft ist Frau zwar nicht behindert, dennoch in manchen Situationen stark beeinträchtigt. Nichtsdestotrotz rechtfertigt eine Schwangerschaft nicht das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München in seinem Beschluss vom 22. Juni 2009 (AZ: 10 ZB 09.1052) festlegte.
In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte eine hochschwangere Frau auf einem Behinderten-Parkplatz geparkt, da sie in unmittelbarer Nähe der Arztpraxis, die sie aufsuchen wollte, keine Parkmöglichkeit gefunden hatte. Als Kennzeichnung dafür, dass sie sich in einer beeinträchtigten Situation befand und längeres Gehen für sie nicht möglich war, legte sie ihren Mutterpass im Auto aus.
Die Polizei ließ das Auto dennoch abschleppen, was für die Frau mit einem Kostenaufwand von über 170 Euro verbunden war. Die Betroffene wollte die Abschleppkosten jedoch nicht zahlen und ging unter anderem mit dem Argument vor Gericht, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres hochschwangeren Zustands nachweislich eine Gehbehinderung vorgelegen habe.
Die Richter sahen dies jedoch anders. Für das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz sei in jedem Fall ein entsprechender Behinderten-Ausweis vonnöten. Im Gegensatz zur Annahme der Klägerin, die sich diskriminiert fühle, könne man des Weiteren auch nicht behaupten, dass das Abschleppen ihres Autos gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße: Nach der Definition handele es sich bei behinderten Menschen um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall.
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