Vorsicht bei Wegen an Baustellen

Eine in einer Baustelle ausgelegte Schaltafel (Holztafel mit Metallrahmen) sollte man nur dann als Weg benutzen, wenn sie nicht erkennbar nass und rutschig ist. Ansonsten riskiert man nicht nur einen Sturz: Gibt es einen gefahrloseren Weg, kann man auch niemanden für die Folgen eines Sturzes haftbar machen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 18. Juni 2008 (AZ: 12 O 611/07), auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen.

Die Klägerin wollte im Juni 2007 ein Anwesen betreten, vor dem Bauarbeiten der Gemeinde stattfanden. Über den 30 cm tiefen Baugraben hatte die Kommune eine Schaltafel gelegt, um den Zugang zum Haus zu erleichtern. Als die Klägerin bei Regen die nasse Schaltafel benutzte, kam sie zu Fall. Mit schlimmen Folgen: Sie erlitt einen offenen Bruch. Dafür machte sie die Kommune verantwortlich, von der sie rund 2.600 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld forderte.

Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg war der Auffassung, dass die Gefährdung bei Regen für Fußgänger leicht erkennbar war. Eines Hinweises auf die Rutschgefahr bedurfte es daher nicht. Die Gemeinde habe durch die Holztafel lediglich eine Möglichkeit zum erleichterten Zugang schaffen wollen. Die Klägerin hätte aber ohne weiteres auch die Grube durchschreiten und dadurch jede Rutschgefahr umgehen können. Die Kommune musste daher nicht für den Unfall der Klägerin einstehen.

So sah dies auch das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 7. Oktober 2008, AZ – 5 U 141/08), das das Coburger Urteil im von der Klägerin betriebenen Berufungsverfahren bestätigte.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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