Ein mit Blaulicht fahrendes Polizeifahrzeug muss im Straßenverkehr besonders sorgfältig auf andere Verkehrsteilnehmer achten, um Unfallgefahren zu vermeiden. Fährt es mit hoher Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich, muss die Sirene eingeschaltet sein. Dies bestätigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15. Januar 2007 (AZ: 12 U 145/05), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Hinter dem Ehemann der Klägerin fuhren zwei Polizeifahrzeuge mit 70 km/h hintereinander auf eine Straßenkreuzung zu. Der erste Wagen hatte Blinklicht und Martinshorn, der nachfolgende Wagen nur blaues Blinklicht eingeschaltet. Beide Einsatzwagen wollten das an einer Ampel wartende Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn überholen. Der Polizeiwagen mit eingeschalteter Sirene überholte. Kurz darauf schaltete die Ampel auf Grün, so dass der Ehemann der Klägerin nach links abbiegen wollte. Dabei übersah er, dass das zweite Polizeifahrzeug ebenfalls noch auf der Gegenfahrbahn überholen wollte. Er fuhr los und stieß mit dem Polizeiwagen zusammen. Die Klägerin war der Meinung, dass das Polizeifahrzeug Mitschuld am Unfall trage, auch wenn es mit vorfahrtsberechtigendem Blaulicht gefahren sei. Ohne eingeschaltete Sirene sei das zweite Fahrzeug nicht zu bemerken gewesen.
Dies sah das Kammergericht genauso. Dem Polizeifahrzeug sei es in Eilfällen erlaubt, die allgemeinen Verkehrsregeln zu überschreiten. Der Fahrer des Einsatzwagens müsse aber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder waghalsigen Manövern besonders aufmerksam sein. Der Fahrer des Polizeiwagens habe beim Umspringen der Ampel damit rechnen müssen, dass die wartenden Fahrzeuge in die Kreuzung einfahren würden, ohne das nur mit Blinklicht fahrende zweite Auto zu bemerken. Wenn Polizeiwagen mit einer Geschwindigkeit von siebzig Stundenkilometern über eine Straßenkreuzung fahren, müsse das Martinshorn eingeschaltet sein, um die anderen Fahrer auf die gefährliche Situation aufmerksam zu machen.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein