Wenn ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück ein falsch parkendes Fahrzeug berechtigterweise abschleppen lässt, kommen möglicherweise Kosten auf ihn zu. Die Standgebühr beim Abschleppunternehmen muss ihm nur dann ersetzt werden, wenn das Auto nicht auf einen freien Stellplatz versetzt werden konnte. Die reinen Abschleppkosten müssen jedoch in jedem Fall ersetzt werden. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 16. Januar 2007 (AZ: – 6 C 446/06 -) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Die Besucherin eines Krankenhauses parkte ihr Fahrzeug auf dem nicht-öffentlichen Parkplatz der Klinik. Mit ihrem Besucherausweis benutzte sie jedoch einen Stellplatz, der ausschließlich für Ärzte des Krankenhauses reserviert war. Auf diese Reservierung wies ein Schild hin. Auf dem Gelände befanden sich auch Besucherstellplätze, die jedoch belegt waren. Weil die Beklagte den Ärztestellplatz blockierte, ließ die Klägerin das Fahrzeug abschleppen und beim Abschleppunternehmen abstellen. Sie verlangte von der Beklagten den Ersatz der Abschleppkosten und der Standgebühren.
Die Klägerin hat teilweise Recht bekommen. Das Gericht urteilte, die Beklagte müsse die Abschleppkosten zahlen. Sie habe unerlaubt auf dem reservierten Stellplatz geparkt, so dass die Klägerin den Stellplatz nicht nutzen konnte. Die Eigentümerin habe deshalb das Fahrzeug abschleppen lassen dürfen. Die Standgebühren müsse sie jedoch nicht ersetzen, da die Klägerin das Auto auf einen frei werdenden Besucherstellplatz hätte versetzen lassen können. Notfalls hätte sie den nächsten frei werdenden Platz für die Beklagte reservieren müssen, um den Schaden gering zu halten. Durch den an der Windschutzscheibe angebrachten Besucherausweis sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass die Beklagte in der Klinik war und berechtigt gewesen sei, auf anderen Stellplätzen zu parken.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein