Bei Temposünden reicht das Geständnis des Fahrers alleine nicht

Wird jemand wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, so genügt es in der Regel, wenn das Urteil sich auf die durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelten Werte stützt. Auf die Angaben aus dem Messverfahren – einschließlich der Angabe des Toleranzabzugs – kann nur dann verzichtet werden, wenn ein so genanntes qualifiziertes Geständnis vorliegt.

Auf diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. November 2006 (AZ: – 3 Ss-OWi 1570/2006) verweisen die Verkehresrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im vorliegenden Fall hatte der Fahrer die Geschwindigkeitsüberschreitung nur generell zugegeben. Dies reiche aber für eine Verurteilung nicht aus, so das Gericht. Das Geständnis des Autofahrers müsse anhand von Tatsachen glaubhaft nachprüfbar sein. Es muss nachweisbar sein, dass er tatsächlich die von ihm eingeräumte (überhöhte) Geschwindigkeit gefahren sei. Dies kann zum Beispiel durch das Zeugnis eines Beifahrers erfolgen oder die glaubhafte Versicherung, dass er, der Fahrer, nachdem er geblitzt wurde, auf das Tacho geschaut habe.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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