Wer ein Fahrzeug fälschlicherweise im Internet mit der Beschreibung in einem sehr guten Zustand anbietet, muss dem Interessenten die Reisekosten erstatten. Über dieses Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Mai 2007 (Az.: 163 C 8127/07) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Beklagte hatte das Fahrzeug im Internet als in einem sehr guten Zustand, unfallfrei, rostfrei und voll fahrbereit beschrieben. Der interessierte Kläger begab sich daher zum Kauf von Düsseldorf nach München. Vor Ort stellte sich dann allerdings heraus, dass sowohl Servolenkung als auch Tacho, Drehzahlmesser, Temperatur- und Tankanzeige defekt waren und die Vorderachse des Wagens beim Fahren stark nach links zog. Zudem waren die Reifen abgefahren.
Unverrichteter Dinge reiste der Kläger wieder ab und verlangte sodann vom Verkäufer den Ersatz seiner Reisekosten. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Zur Begründung führte es aus, dass das Fahrzeug aufgrund der erheblichen Mängel nicht als im sehr guten Zustand befindlich hätte angeboten werden dürfen.
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