Ein Land haftet nicht für einen Unfall, der sich auf sogenanntem Flüsterasphalt ereignet. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2006 hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen (Aktenzeichen: 10 U 150/04).
Der Mann der Klägerin kam mit ihrem Wagen im Sommer 2001 auf der Ausfahrt einer Autobahn ins Schleudern und prallte gegen die Leitplanke, Baken und ein Verkehrsschild. Die Klägerin behauptete, ihr Mann habe wegen eines sehr langsamen, vor ihm von der Fahrspur auf die Verzögerungsspur wechselnden Fahrzeugs eine Vollbremsung einleiten müssen. Der Unfall habe sich wegen des dort vorhandenen »Flüsterasphalts« ereignet. Dieser sei wegen Nässe glatt gewesen und es habe die gebotene »Griffigkeit« gefehlt.
Die Richter wiesen die Klage ab. Laut Gutachten gab es keine Zweifel an der erforderlichen Griffigkeit diese Flüsterasphalts. Der Sachverständige habe bei seinem Gutachten auch beachtet, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls, geregnet hatte. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass das Land nach dem Unfall verschiedene Maßnahmen an dem Streckenabschnitt (Geschwindigkeitsbegrenzung, Aufrauen der Fahrbahnoberfläche etc) durchführte. Das Land habe plausibel vorgetragen, dass dies nur vorsichtshalber, wegen problematischer Griffigkeitswerte auf einzelnen Fahrbahnabschnitten – nicht jedoch auf dem Ausfahrtsstreifen – geschehen sei.
Flüsterasphalt hat Hohlräume, die den Schall der Fahrgeräusche »schlucken«.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein