Recht: Bei nur geringer Abstandsunterschreitung nur geringe Strafe

Wer den Mindestabstand nur geringfügig unterschreitet, kann auf ein mildes Urteil hoffen wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Das Amtsgericht Bayreuth hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006 (Aktenzeichen: 2 OWi 139 Js 11473/05) bei Unterschreiten des 50-Meter-Abstandes um nur 5,7 Meter eine nur leichte Fahrlässigkeit festgestellt und die übliche Strafe ermäßigt.

Der Betroffene fuhr mit seinem Lkw auf einer Autobahn mit 70 km/h. Der Abstand zum vorderen Fahrzeug betrug anstatt der vorgeschriebenen 50 Meter nur 44,3 Meter. Wegen seiner mehreren – auch einschlägigen – Eintragungen in Flensburg wurde ihm eine erhöhte Geldbuße von 100 Euro und auch ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt.

Der Amtsrichter hatte aber aufgrund der geringen Unterschreitung des Mindestabstandes ein Einsehen und ermäßigte die Geldbuße auf 35 Euro. Gleichzeitig hob er auch das Fahrverbot auf. Bei der Einhaltung der Mindestabstände handele es sich nicht um einen statischen Vorgang, bei dem der Abstand exakt nachmessbar sei. Der Abstand müsse geschätzt werden. Bei einer Unterschreitung von nur 5,7 m läge nur eine geringe Fehleinschätzung und somit nur eine leichte Fahrlässigkeit vor.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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