Recht: Haftung bei Fahrt von Grundstück auf Straße

Ein aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr fahrender Autofahrer haftet bei einem Unfall allein, auch wenn der Unfallgegner rückwärts von der Straße auf das Grundstück einfahren will. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin und beziehen sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 19. Juli 2006 (Aktenzeichen: 2 C 184/06).

Eine Autofahrerin war im Begriff, von der Grundstückseinfahrt rückwärts auf die Straße hinaus zu fahren. Zur gleichen Zeit wollte ein anderer Autofahrer, von der Straße kommend, rückwärts in das Grundstück einfahren. Beide Fahrzeuge stießen noch im Bereich der Einfahrt zusammen.

Das Amtsgericht sah die alleinige Verantwortung für den Unfall bei der hinausfahrenden Autofahrerein, da der fließende Verkehr auf der Straße gegenüber dem Ausfahrenden absoluten Vorrang habe. Zum fließenden Verkehr gehöre es auch, wenn ein Autofahrer von der Straße aus in dieselbe Grundstückseinfahrt hineinfahren will, aus der der Unfallgegner herausfährt. Die Autofahrerin hätte ihm also im gesamten Bereich der Straße und der Grundstückseinfahrt Vortritt lassen müssen. Sein Vorrecht, vergleichbar der Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen, erstrecke sich auch auf den Bereich der Grundstückseinfahrt, den der von der Straße Kommende benötigt, um die Straße vollständig zu verlassen.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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