Wer im EU-Ausland einen Unfall hat, kann in Deutschland klagen. Auf diese für die Autofahrer wichtige Einschätzung, des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 26. November 2006 (Aktenzeichen: VI ZR 200/05) weisen die Verkehresrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Das in Deutschland wohnende Unfallopfer hatte einen Verkehrsunfall in den Niederlanden mit einem niederländischen Verkehrsteilnehmer, dessen Fahrzeug auch dort versichert war. Der Geschädigte hatte die Versicherung zunächst vor dem Amtsgericht Aachen verklagt. Das erklärte sich aber für unzuständig. Der Geschädigte müsse in den Niederlanden klagen. Hier begann die Reise durch die Instanzen, die nun den EuGH erreicht hat.
Der BGH selbst ging zwar davon aus, dass Gerichte des Heimatlandes für Klagen bei Auslandsunfällen innerhalb der Europäischen Union zuständig sind. Dies ergebe sich aus der 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie der EU. Um aber sicherzustellen, dass diese Frage von den Gerichten in allen EU-Mitgliedstaaten gleich beurteilt wird, hat er die Sache dem Europäischen Gerichthof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In diesem Zusammenhang weisen die Verkehrsrechtsanwälte darauf hin, dass die Regulierung von Auslandsunfällen auch außergerichtlich im Heimatland erfolgen kann. Die ausländische Versicherung muss einen Regulierungsbeauftragen in jedem EU-Staat haben, an den sich die Geschädigten wenden können. Die Höhe des Schadensersatzanspruches richte sich jedoch nach dem Recht, das im Land des Unfallortes gilt.
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