Wer an einem Stau vorbeifährt, muss auf Grundstücksausfahrten achten. Ansonsten trägt er bei einem Unfall den überwiegenden Teil des Schadens. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 2005 (Aktenzeichen: 24 U 138/05) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Auf der Straße einer Tankstelle hatte sich eine Schlange gebildet. Die Klägerin wollte von der Tankstellenausfahrt nach links abbiegen. Der Fahrer eines im Bereich der Ausfahrt wartenden Autos hatte für die Ausfahrt eine Lücke gelassen. Der Beklagte fuhr mit hoher Geschwindigkeit am Stau vorbei und kollidierte an der Ausfahrt mit dem Auto der Klägerin.
Die Richter sprachen dem Beklagten die Schuld zu 60 Prozent zu. Er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Er hätte, als er am Stau vorbei fuhr, auf die Tankstellenausfahrt achten müssen. Wäre er sorgfältig gewesen, hätte er die Lücke in der Schlange gesehen und mit dem herausfahrenden Fahrzeug rechnen müssen. Die Tochter des Klägers müsse verantworten, dass sie nicht vorsichtig genug auf die Straße gefahren sei.
© Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein