Eine Gemeinde haftet für einen Glatteisunfall, wenn eine Gefahrenstelle nicht ausreichend bestreut wurde. Gegebenenfalls müsse nachgestreut werden, wenn das Streusalz wegen Schmelzwasser nicht mehr wirkt, entschied das Oberlandesgerichts Hamm am 20. Januar 2006 (Aktenzeichen: 9 U 169/04). Den Autofahrer trifft aber ein erhebliches Mitverschulden, wenn er zu schnell gefahren ist, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Taxifahrer kam nachts auf einer Brücke wegen Glätte ins Schleudern und prallte gegen eine Laterne. Er zog sich unter anderem einen komplizierten Trümmerbruch eines Unterschenkels zu. Die Gemeinde hatte die Brücke am Morgen davor gestreut. Tagsüber verdünnte sich das Streusalz mit schmelzendem Schnee so sehr, dass es wirkungslos wurde. Vom Landgericht erhielt er 10.000 Euro Schmerzensgeld und den Schadensersatz zur Hälfte zugesprochen. Der Gemeinde war dies zu viel und dem Taxifahrer zu wenig. So legten beide Berufung ein.
Die Richter bestätigten das Urteil der Vorinstanz. Grundsätzlich müsse die Gemeinde streuen. Zwar nicht »rund um die Uhr«, aber bis etwa 22 Uhr. Danach hafte sie nur, wenn – wie hier – die Streuung nicht ausreichend war, um eine Glatteisbildung in der Nacht zu verhindern. Gefährliche Straßenstellen müssten auch vorsorglich gestreut werden. Die Brücke sei eine solch gefährliche Stelle. Den Fahrer treffe aber ein Mitverschulden von 50 Prozent, da er keine der Witterung angepasste Geschwindigkeit fuhr.
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