Wer an einer grünen Ampel anfährt und plötzlich ohne erkennbaren Grund abbremst, haftet für den Schaden allein. Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 2. März 2006 (AZ – 3 U 220/05 -) geht hervor, dass somit nicht immer der Auffahrende schuld ist, teilen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
An einer roten Ampel standen der Kläger und der Beklagte hintereinander. Als die Ampel auf Grün schaltete fuhren beide los. Vor der Kreuzungsmitte bremste der Kläger plötzlich ab, woraufhin der Beklagte auffuhr. Der Kläger wollte nun seinen Schaden ersetzt bekommen. Sein plötzliches Abbremsen begründete er mit einer sich nähernden Straßenbahn.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der Beklagte sei mit seinem Wagen schuldlos auf den Kläger aufgefahren. Kein Autofahrer dürfe den Verkehrsfluss behindern. Aus diesem Grundsatz folge, dass man nicht plötzlich ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache sein Fahrzeug abbremsen dürfe. Es fehle also in diesem Fall am typischen Charakter eines Auffahrunfalls, dass nämlich der Auffahrende schuldhaft unaufmerksam sei.
Der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Ampel nur Grün zeigt, wenn keine Straßenbahn kreuzt.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein